WW Allgemeine Verkaufsbedingungen Te So Ten Elsen GmbH & Co. KG für die Lieferung von Handelsware und/oder die Errichtung von Stallungen und Stalleinrichtungen
1. |
Definitionen |
1.1. |
„Abnahme“, siehe Abschnitt 7.2; |
1.2. |
„AGB“, siehe Abschnitt 2.1; |
1.3. |
„BGB“, siehe Abschnitt 2.1; |
1.4. |
„gesicherte Forderungen“ siehe Abschnitt 8.1; |
1.5. |
„HGB“, siehe Abschnitt 4.6; |
1.6. |
„Kunde“, siehe Abschnitt 2.1; |
1.7. |
„Supervisor“, siehe Abschnitt 12.1.1; und |
1.8. |
„Ware“, siehe Abschnitt 2.3. |
2. |
Geltungsbereich |
2.1. |
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunde“). Die AGB gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§14 Bürgerliches Gesetzbuch „BGB“) ist. |
2.2. |
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. |
2.3. |
Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Montagearbeiten/Installationen („Ware“). Die AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen. |
2.4. |
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. |
2.5. |
Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) an sales@specht-germany.com abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt. |
2.6. |
Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden. |
3. |
Angebot und Vertragsabschluss |
3.1. |
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. |
3.2. |
Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. |
3.3. |
Bei der Bestellung der Ware durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach §145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen. |
3.4. |
Wir können die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Kunden entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden und/oder Erbringung der Leistung erklären. Für den Fall, dass wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Abschnitt 3.3. annehmen, sind an den Kunden übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden oder zu vernichten. |
4. |
Preise und Zahlungsvereinbarungen |
4.1. |
Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten sowie Inflationsanpassung für Lieferungen, die 12 (zwölf) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Hierfür ist eine Zusatzvereinbarung zu treffen. Bei der Festlegung des geänderten Preises werden die Vertragsparteien unter anderem die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Erzeugerpreisindexes (gewerbliche Produkte 24-, z.B. für Roheisen, Rohstahl, Walzstahl und Ferrolegierungen) zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt des Anpassungsverlangens berücksichtigen. Dem Kunden steht es frei, uns Kostensenkungen entgegenzuhalten, die ein zumutbarer Lieferant für den konkreten Vertragsgegenstand im gleichen Zeitraum mit angemessenem Aufwand hätte erzielen können. |
4.2. |
Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen. |
4.3. |
Die Zahlung des Kaufpreises muss vom Kunden erfolgen, wie von uns im Angebot oder in der Vereinbarung angegeben. |
4.4. |
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung für Ware ohne jeden Abzug (dem Kunden wird kein Skonto gewährt) auf unser Konto zu leisten, und zwar: |
4.4.1. |
30% (dreißig Prozent) Anzahlung innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden; |
4.4.2. |
der Restbetrag innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Meldung der Versand- bzw. der Abholbereitschaft der Ware. Diese Regelung zur Fälligkeit des Restbetrages geht etwaigen sonstigen Fälligkeitsregelungen in diesen AGB ausdrücklich vor. |
4.5. |
Die Kosten, die im Vertrag für Montage angegeben sind, werden gesondert in Rechnung gestellt und vom Kunden ohne jeden Abzug (dem Kunden wird kein Skonto gewährt) auf unser Konto zu leisten. |
4.6. |
Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens (unter Vorbehalt von Abschnitt 4.7) mit der Auftragsbestätigung. |
4.7. |
Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs beträgt der Mindestverzugsschaden 9% (neun Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ab Fälligkeit (§353 Handelsgesetzbuch („HGB“)) behalten wir uns vor. Für jede Mahnung wird dem Kunden zusätzlich eine Mahnpauschale von €20 (zwanzig Euro) in Rechnung gestellt. |
4.8. |
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. |
4.9. |
Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises/Vergütung aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt. |
4.10. |
Die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung durch uns bedarf grundsätzlich unserer Zustimmung. Der Kunde ist nach Aufforderung durch uns verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten eine schriftliche Vereinbarung mit uns zu schließen. Können sich die Parteien vor Ausführung der Arbeiten auf keine Vereinbarung, in der die zusätzliche Vergütung und Auswirkung auf Ausführungsfristen festgelegt werden, einigen, steht uns ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu. Wir können in diesem Fall sowohl die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen verweigern, als auch die Arbeiten an dem Hauptauftrag einstellen. |
4.11. |
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, haben wir Anspruch auf besondere Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben. |
4.12. |
Wir sind berechtigt, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegenüber unserem Kunden zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten, soweit die Abtretung einer Forderung gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. |
5. |
Zurückbehaltungsrechte |
|
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Abschnitt 9.9, Satz 2 dieser AGB, unberührt. |
6. |
Lieferfrist und Lieferverzug |
6.1. |
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. |
6.2. |
Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar. Nimmt der Kunde verfrühte Lieferungen oder Lieferungen erkennbarer Mehrmengen widerspruchslos an, so gilt unsere Lieferverpflichtung bezüglich dieser Waren als erfüllt. |
6.3. |
Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und -terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, sowie die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden. Ist eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Nichterfüllung der Bedingung zu vertreten haben. Weitere Rechte von uns wegen Verletzung einer Vertragspflicht durch den Kunden bleiben unberührt. |
6.4. |
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. |
6.5. |
Ob ein Lieferverzug von uns gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns ist jedoch eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung von Seiten des Kunden. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Kunde einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3% (null Komma drei Prozent) des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 3% (drei Prozent) des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. |
6.6. |
Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt 11 dieser AGB und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. |
7. |
Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug |
7.1. |
Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. |
7.2. |
„Abnahme“ im Sinne dieser AGB ist ein Vorgang, in dem die Übereinstimmung der Ware oder eines Teils der Ware mit dem Vertrag für beide Parteien verbindlich festgestellt wird. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn |
7.2.1. |
die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist und wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt 7.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben; oder |
7.2.2. |
seit der Lieferung oder Installation 12 (zwölf) Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat); und |
7.2.3. |
der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. |
7.3. |
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden oder den Spediteur (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Ferner geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn er sich in Annahmeverzug befindet. |
7.4. |
Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert (z.B. Importpapiere), haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Kunden eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Kaufpreises der sich vom Annahmeverzug betroffenen Ware pro angebrochenem Monat (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. |
7.5. |
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. |
8. |
Eigentumsvorbehalt |
8.1. |
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) vor. |
8.2. |
Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 Zivilprozessordnung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
8.3. |
Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Kunden vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. |
8.4. |
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. |
9. |
Mangelansprüche des Kunden |
9.1. |
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. |
9.2. |
Eine Garantie von uns liegt nur vor, wenn diese durch uns ausdrücklich erklärt wird. |
9.3. |
Für Mängel, die der Kunde gemäß §442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht. |
9.4. |
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§377 und §381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel innerhalb von 4 (vier) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu. |
9.5. |
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt. |
9.6. |
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. |
9.7. |
Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. |
9.8. |
Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. |
9.9. |
Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. |
9.10. |
Der Kunde wird uns die Untersuchung eines gerügten Mangels vor Ort ermöglichen und uns den jederzeitigen Zugang gewähren. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere muss er uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem Kunden jedoch nicht zu. |
9.11. |
Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten. Falls wir nach eigenem Ermessen Ein- und Ausbaukosten tragen, tun wir dies unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. |
9.12. |
Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. |
9.13. |
Der Kunde hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Kunde hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. |
9.14. |
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Auf unser Verlangen ist eine beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. |
9.15. |
Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß §445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen. |
9.16. |
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe der Abschnitte 9 und 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. |
9.17. |
Als Ort der Nacherfüllung vereinbaren die Parteien den Sitz der Te So Ten Elsen GmbH & Co. KG in Sonsbeck. |
10. |
Verjährung |
10.1. |
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von §438 Absatz 1 Nr. 3 BGB 1 (ein) Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung. |
10.2. |
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§195 oder 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt 11.1 und Abschnitt 11.2 sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. |
11. |
Sonstige Haftung |
11.1. |
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. |
11.2. |
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur: |
11.2.1. |
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; |
11.2.2. |
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. |
11.3. |
Wir haften ausdrücklich nicht, sofern und soweit Schäden dem Kunden daraus entstehen, dass er seine Pflicht zur Mitwirkung nicht oder nicht ausreichend erbringt, insbesondere wenn eine Installation aus rechtlichen Gründen an dem vorgesehenen Installationsort nicht zulässig ist, oder den Kunden ein Mitverschulden trifft, d.h. dieser den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig (mit-)verschuldet hat. |
11.4. |
Die sich gemäß Abschnitten 11.2 und 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. |
11.5. |
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. |
11.6. |
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. |
12. |
Besonderheiten bei Montage |
12.1. |
Supervisor |
12.1.1. |
Unser Monteur vor Ort (der „Supervisor“, dieser Begriff kann eine oder mehrere Personen bezeichnen), dient, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist, zur Montage-Unterstützung, jedoch sind sämtliche Montagearbeiten vom Kunden in eigener Verantwortung zu erbringen. Dazu wird der Kunde kostenfrei ausreichend qualifiziertes und mit passendem Werkzeug ausgestattetes Personal für die gesamte Dauer der Montage zur Verfügung stellen. |
12.1.2. |
Der Supervisor hat eine Tagesarbeitszeit von 9 (neun) Stunden und arbeitet maximal 6 (sechs) Tage/Woche. Pro Supervisor-Einsatz sind maximal 30 (dreißig) Arbeitstage am Stück vorgesehen, danach genießt der Supervisor 2 (zwei) Wochen Heimurlaub. Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, wird während dieser Zeit kein Ersatzsupervisor gestellt. |
12.1.3. |
Vom Supervisor mitgeführte Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Kunden auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden. |
12.2. |
Termine und Ausführungsfrist |
12.2.1. |
Die Ausführungsfrist beginnt am vertraglich festgelegten Tage und mit Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffende Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse (sofern erforderlich; der Kunde hat diese auf unser Verlangen vorzulegen; das Risiko der Beschaffung und Aufrechterhaltung solcher Genehmigungen, Freigaben und Erlaubnisse trägt der Kunde) sowie vor Eingang der vereinbarten Zahlungen. |
12.2.2. |
Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. |
12.2.3. |
In allen Fällen von uns nicht zu vertretenden Behinderungen der Montage, gleich welcher Art sind wir berechtigt, vom Kunden eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und zusätzliche Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen. Dies beinhält u.a. eine Pauschale von €900 (neunhundert Euro) pro Tag pro Supervisor sowie ggf. Reisekosten (siehe Abschnitt 12.1.2) zwischen Sonsbeck und dem Leistungsort für den Supervisor. |
12.3. |
Mitwirkungspflichten |
12.3.1. |
Reist der Supervisor per Flugzeug zur Montage, so hat der Kunde für reibungslosen Transport des Supervisors zwischen Flughafen und Leistungsort auf seine Kosten zu organisieren. |
12.3.2. |
Arbeitszeiten sowie Durchführung und Beendigung der Arbeiten hat der Kunde dem Supervisor stets auf den vorzulegenden Reiseberichten zu bestätigen. |
12.3.3. |
Bedarf die Vertragsdurchführung öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse/Genehmigungen/Bescheide etc., so hat der Kunde diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen/Bescheide etc. einzuholen, die (a) zur Einreise, dem Aufenthalt, der Tätigkeit und zur Ausreise des Supervisors sowie (b) zur (vorübergehenden) Einfuhr und zur Ausfuhr der Ausrüstung und des Werkzeugs und (c) für die Einfuhr der zur Leistung gehörenden Sachen benötigt werden. Hierbei anfallende Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie Gebühren, Sicherheitsleistungen, Kautionen, zu hinterlegende Beträge etc., trägt der Kunde durch direkte Bezahlung oder durch Erstattung an uns auf erste Anforderung. |
12.3.4. |
Der Kunde verpflichtet sich auf seine Kosten und sein Risiko zur laufenden Kontrolle aller gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und zur Einhaltung der Prüfkontrollen. Art und Umfang sämtlicher Prüfmaßnahmen sind vom Kunden zu dokumentieren. |
12.3.5. |
Bei Montagearbeiten stellt der Kunde zur Sicherstellung einer reibungslosen Vertragsdurchführung zu seinen Kosten, rechtzeitig und durchweg der Arbeiten und auf seine Gefahr folgende Leistungen für die gesamte Dauer der Montage: |
12.3.5.1. |
bei Montagearbeiten, die mehr als einen Tag andauern, wird der Supervisor vom Kunden in der Nähe zum Leistungsort angemessen und sicher untergebracht und gesund verpflegt; |
12.3.5.2. |
der Supervisor erhält Zugang zu sanitären Anlagen inklusive warmer Dusche, funktionstüchtigem Internet und im Bedarfsfall medizinischer Versorgung, die internationalem Standard entspricht; |
12.3.5.3. |
der Kunde hat uns die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; |
12.3.5.4. |
der Kunde hat die Vorarbeiten rechtzeitig fertig zu stellen. Zugangswege zum Leistungsort müssen für den erforderlichen Transport der zur Leistung gehörenden Sachen, der Ausrüstung, des Werkzeugs, der Kräne und sonstiger Hebeeinrichtungen geeignet sein. Sie müssen ferner sicher sein. Zudem müssen das vom Kunden bereitzustellende Personal und alle nötigen Sachen bei Beginn am Einsatzort bereitstehen, z.B. |
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· mechanischer Transport auf der Baustelle für das Be- und Entladen sowie für Transport der Ware (Kräne, Hebeanlagen, Gabelstapler, Hubwagen, Stapler Maschine einschließlich des Bedienungspersonal etc.); |
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· Gerüste und Hilfsausrüstung, wie z.B. Schutzgerüste und Sicherheitsvorrichtungen; |
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· für die Verkabelung elektrischer Anlagen und Inbetriebnahme ist es zwingend erforderlich, dass ein autorisierter Elektro-Fachmann seitens des Kunden beauftragt wird; dieser wird auch vom Kunden vergütet. Die Schaltschränke sind fertig vormontiert und einsatzbereit. Der Kunde muss dafür sorgen, dass die Schaltschränke durch einen Elektro-Fachmann an die Stromversorgung angeschlossen werden. Auch der notwendige Anschluss der Schalter bzw. die Motoren an die Klemmleiste hat durch den Kunden zu erfolgen. Falls wir die Elektromontage übernehmen – dies muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden und ist nicht Bestandteil der üblichen Montage-Leistung – umfasst diese nicht den Anschluss der gelieferten Anlage an das örtliche Stromnetz. Dies muss durch ein vom Kunden beauftragtes und vergütetes Elektrofachunternehmen vorgenommen werden; |
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· Einrichtung notwendiger Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, sowie eines Schuttsammelplatzes inkl. entsprechender Müllcontainer etc.; |
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· Versorgung der Baustelle mit Wasser, Energie und Strom, Anschlüsse und Leitungen für Wasser und Energie (Kabel, Schläuche), sowie Stromverteilerkästen in ausreichender Anzahl; |
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· das für spätere Überwachung, Bedienung und Wartung der Anlage zuständige Personal hat – soweit möglich – während der Montage anwesend zu sein. |
12.3.5.5. |
Angemessene Bedingungen müssen im Stall/ auf der Baustelle erfüllt sein, z.B. |
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· hat der Kunde bei entsprechender Witterung dafür Sorge zu tragen, dass die Temperatur 5°C nicht unterschreitet und 30°C nicht überschreitet und dass die Baustelle ausreichend belüftet und beleuchtet ist. Zudem sind die Bauteile zur Verarbeitung vor extremer Sonneinstrahlung (Vermeidung von Aufheizung) und Kälteeinwirkung (Vermeidung von Festfrieren) zu schützen; |
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· erhält der Supervisor die Möglichkeit, seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt zu beginnen und während der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit zu erbringen. Dem Supervisor ist es gestattet, seine Tätigkeit auch außerhalb der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit zu erbringen, soweit uns dies erforderlich scheint und sofern der Kunde es nicht unverzüglich untersagt; |
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· ist dem Supervisor für den Aufenthalt in Pausen ein sauberer, klimatisierter und beleuchteter Raum mit Waschgelegenheit und verschließbaren Spinden zur Verfügung zu stellen. |
12.3.6. |
Bei Beendigung der Montage hat das Bedienungspersonal rechtzeitig zur Einweisung bereitzustehen. |
12.3.7. |
Säuberungsarbeiten (inkl. die Abfuhr der Schuttcontainer und Entsorgung jedweder Endprodukte) führt der Kunde zu seinen Kosten aus. |
12.3.8. |
Die Übernahme von Eigenleistungen durch den Kunden bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. |
12.4. |
Vergütung |
12.4.1. |
Sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir bei der Ausführung von Montagearbeiten berechtigt, Abschlagsrechnungen in angemessenen Abständen nach Montagefortschritt zu stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens 1x (einmal) monatlich. Wir sind berechtigt, auch in kürzeren Abständen (alle 2 (zwei) Wochen) Rechnungen zu erteilen. |
12.4.2. |
Der Kunde trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Anweisungen des Kunden erforderlich werden. |
12.4.3. |
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wofür der Kunde beweispflichtig ist, bemisst sich die Vergütung für Leistungen entweder nach der Anzahl der jeweils erbrachten Arbeitsstunden oder bei vereinbarter Tagespauschale nach den jeweils erbrachten Arbeitstagen. Die Vergütung bei beiden Optionen (Stundensatz oder Tagessatz) ist der Höhe nach gestaffelt nach der Qualifikation und dem Fachgebiet des eingesetzten Supervisors und der Tageszeit bzw. den Wochentagen, an denen die Leistung erbracht wird. Darüber hinaus haben wir, soweit anwendbar, Anspruch auf „Auslösesätze“ (Pauschalbeträge für Verpflegung, Übernachtung, Reise, Visa/Arbeitsgenehmigung) und auf Erstattung der Reisekosten. |
12.4.4. |
Gesondert vom Kunden zu vergüten sind, sofern nicht anders vereinbart oder durch einen Auslösesatz abgedeckt, die erforderliche Zeit für Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen; die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Leistungsort; Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die wir nicht zu vertreten haben. Hin- und Rückreisen im oben genannten Sinne sind Reisen von Sonsbeck zum Leistungsort und zurück. |
12.4.5. |
Verzögert sich die Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungs- und anderer Pflichten des Kunden oder aus anderen Gründen, die der Kunde oder ein vom Kunden beauftragtes drittes Unternehmen zu vertreten hat, entschädigt der Kunde uns für entstandenen zusätzlichen Schaden. |
12.4.6. |
Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Wir werden den zusätzlichen Aufwand auf Verlangen nachweisen. |
13. |
Exportkontrollklausel |
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Die Erfüllung unserer Pflichten gemäß dem jeweiligen Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen nach anwendbarem Recht entgegenstehen. Für Genehmigungshindernisse im Bestimmungsland, die in Deutschland nicht gelten, haften wir nicht, sofern der Kunde uns nicht vor Vertragsschluss darauf ausdrücklich hingewiesen hat. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren stellen keinen Verzug unsererseits dar. Etwaige Fristen und Lieferzeiten verlängern sich entsprechend. Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten oder erbrachten Kaufgegenstände an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. |
14. |
Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache
|
14.1. |
Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. |
14.2. |
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. |
14.3. |
Ausschließlicher Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, an unserem Geschäftssitz in Sonsbeck. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. |
14.4. |
Unabhängig von der Sprache, in die diese AGB übersetzt werden, ist die maßgebliche Fassung derselben ausschließlich die deutsche Fassung. |
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